Satzung Förder- und Freundeskreis der Grundschule Wittelsbachschule Ludwigshafen e.V.

§ 1 - Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen „Förder- und Freundeskreis der Grundschule Wittelsbachschule Ludwigshafen e.V.".
  2. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ludwigshafen unter der Register­Nummer VR 1731 LU am 05.06.1985 eingetragen worden.
  3. Der Verein hat seinen Sitz in Ludwigshafen am Rhein.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr.

§ 2 - Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung und zwar durch ideelle und materielle Förderung der Grundschule Wittelsbachschule.
    Es ist insbesondere die Aufgabe des Vereins:
    a) die Beziehung zwischen Schule, Eltern und Bevölkerung zu pflegen und zu fördern;
    b) die Schule zu unterstützen, z.B. bei der Beschaffung zusätzlicher Lehrmittel und Ausstattungsgegenstände, die im Besitz des Vereins verbleiben, durch Zuschüsse zu schulischen Veranstaltungen;
    c) Schülern wirtschaftliche Hilfe in sozialen Härtefällen zu leisten;
    d) die Kinderbetreuung „Wittel-Wigwam" zu gewährleisten und zu unterstützen.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 - Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft können erwerben:
    a) die Eltern oder sonstigen gesetzlichen Vertreter der Schüler der Grundschule
    b) die Lehrer der Grundschule
    c) jede sonstige volljährige Person, sowie juristische Personen, die die Ziele des Vereins unterstützen wollen.
  2. Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch schriftlichen Antrag, über die Annahme entscheidet der Vorstand.
  3. Die Mitgliedschaft erlischt:
    a) durch schriftliche Austrittserklärung jeweils zum Ende des Schuljahres,
    b) durch Tod,
    c) durch Ausschluss, wenn ein Mitglied gegen die Satzung verstößt, sich vereinsschädigend verhält oder seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

§ 4 – Mitgliedsbeitrag

  • Jedes Mitglied hat einen Mindestmitgliedsbeitrag zu zahlen, der im Jahr 6,00 Euro beträgt. Für Beiträge und Spenden können auf Verlangen Bescheinigungen zur Vorlage beim Finanzamt ausgestellt werden.

§ 5 - Organe des Vereins

  • Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 6 - Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden, einem Schatzmeister, einem Schriftführer sowie drei Beisitzern. Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Wahl des Nachfolgers im Amt. Die Neuwahlen haben jeweils binnen 8 Wochen nach der Schulelternbeiratswahl stattzufinden. Sollte bei der Mitgliederversammlung kein Vorsitzender/Stellvertreter gewählt werden, üben der gewählte erste Vorsitzende des Schulelternbeirats und sein Stellvertreter diese Ämter aus.
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister. Sie sind gerichtlich und außergerichtlich jeder für sich allein vertretungsberechtigt.
  3. Der Schatzmeister hat die Kasse zu führen, den Eingang der Beiträge zu kontrollieren und die Sachwerte zu verwalten. Er verfügt zusammen mit dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter über Bankvollmacht und über dringende Sofortausgaben.

§ 7 - Aufgaben des Vorstands

  1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.
  2. Er beschließt insbesondere über die Verwendung der Finanz- und Sachmittel sowie Spenden in Absprache mit der Schulleitung mit einfacher Mehrheit. Ihm obliegt ferner die Einberufung der Mitgliederversammlung.
  3. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.

§ 8 - Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist jährlich 1 x unter Angabe der Tagungsordnung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich zwei Wochen vor dem Versammlungstermin.
  2. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  3. Die Mitgliederversammlung beschließt über alle ihr nach dem Gesetz und dieser Satzung zur Entscheidung zugewiesenen Fragen insbesondere über:
    a) die Wahl der Mitglieder des Vorstandes, soweit die Zugehörigkeit nicht Kraft Amtes erfolgt;
    b) die Wahl zweier Rechnungsprüfer, die mindestens 1x in jedem Geschäftsjahr die Kassenführung zu prüfen haben;
    c) Entlastung des Vorstandes;
    d) Beschlussfassung über Satzungsänderungen mit 2/3-Mehrheit der Anwesenden.
  4. Die Mitgliederversammlung gibt dem Vorstand in freier Aussprache Anregungen für seine Tätigkeit.
  5. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Bei der Wahl des Vorstandes erfolgt bei Stimmgleichheit eine Stichwahl. Bei erneuter Stimmgleichheit entscheidet das Los.
  6. Die Abstimmungen erfolgen im Allgemeinen offen. Auf Antrag eines Mitglieds müssen die Abstimmungen geheim durchgeführt werden.

§ 9 - Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Versammlung zur Auflösung des Vereins ist beschlussfähig, wenn 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
  2. Der Antrag bedarf einer 3/4-Mehrheit der Versammlung. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so ist eine neue Versammlung vom Vorstand einzuberufen. Diese Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig, die 3/4-Mehrheit bleibt erforderlich. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an die Grundschule Wittelsbachschule mit der Auflage, das Vereinsvermögen entsprechend dem Satzungszweck zu verwenden.

§10 - Protokollierung von Beschlüssen

  • Über die Sitzungen des Vereins und die gefassten Beschlüsse ist Protokoll zu führen. Dieses muss vom Sitzungsleiter und dem Schriftführer unterzeichnet werden. Die Protokolle sind fünf Jahre aufzubewahren.

Ludwigshafen, den 26. Juni 1984

Redaktioneller Stand der Satzung: 28.02.2003

Seit 18.07.1984 besteht Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt Ludwigshafen